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Stille Rücklagen werden gebildet, indem Vermögensteile unterbewertet oder Schulden überbewertet sind, dabei werden Aktiva (z.B. Anlagevermögen) und Passiva (stilles EK ) weniger (siehe Tabelle). Diese Unterbewertung geschieht durch Verrechnung mit Abschreibungsquoten, welche die Wertminderung übersteigt. Auch kann dies durch zu niedrigen Ansatz der Herstellkosten geschehen. Auch kann eine Wertsteigerung, z.B. bei Immobilien die Bildung stiller Rücklagen zulassen.

Auch stille Rücklagen werden erst bei Auflösung besteuert.

In der Handelsbilanz zugelassen, reduzieren stille Rücklagen zwar den Gewinn und sind nicht offensichtlich zu erkennen, sie erhöhen aber den Gläubigerschutz und die Sicherheit des Unternehmens. Dafür sind sie negativ für Anteilseigner, da weniger Gewinnausschüttung.  

In der Steuerbilanz sind die stillen Rücklagen jedoch nicht zugelassen (wg. Ungerechtigkeit von Steuerzahlern). Jedoch kann der Staat bei Verfolgung außerfiskalischer Ziele dies zulassen, z.B. bei Umwandlungen, Fusionen, Veräußerungen, etc.

 

 


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                                                Stand: 21.September 2001