Lehrinhalte                                                                   

 

Steuerrechtliche Buchführungspflicht

§140 Abgaben Ordnung

§141 AO

§140 AO = Abgeleitet steuerliche Buchführungspflicht

,,Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher [...] zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtung, die Ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen."

§141 AO = Großbedingte Buchführungspflicht

,,Wenn bestimmte Umsatz-, Vermögens- oder Gewinngrenzen überschritte werden, greift die Buchführungspflicht nach §141 AO

Umsätze von mehr als 500.000 DM im Kalenderjahr oder

Betriebsvermögen von mehr als 125.000 DM oder

Selbsterwirtschaftete land- oder forstwirtschaftliche Fläche, mit einem Wirtschaftswert von mehr als 40.000 DM

Gewinn aus einem Gewerbebetrieb von mehr als 48.000 DM in dem Wirtschaftsjahr

Gewinn aus Land- oder Forstwirtschaft von mehr als 48.000DM in dem Wirtschaftsjahr.

§141 AO wird auch als originäre steuerrechtliche Buchführungspflicht bezeichnet

Niederkaufmann / Nicht Buchführungspflichtig  

 

 


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                                                Stand: 21.September 2001