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Steuerrechtliche Buchführungspflicht §140 Abgaben Ordnung §141 AO §140 AO = Abgeleitet steuerliche Buchführungspflicht ,,Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher [...] zu führen
hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtung, die Ihm
nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen." §141 AO = Großbedingte Buchführungspflicht ,,Wenn bestimmte Umsatz-, Vermögens- oder Gewinngrenzen überschritte
werden, greift
§141 AO wird auch als originäre steuerrechtliche Buchführungspflicht
bezeichnet Niederkaufmann / Nicht Buchführungspflichtig
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