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Offene Rücklagen sind immer
erfolgsneutral und beeinflussen daher nicht die Bilanzsumme. Sie entstehen
entweder durch Einbehaltung von Gewinnen oder durch Zuführung von Eigenkapital. Man kann sie für Tilgung von
Krediten, Ausgleich von Verlusten oder sonstigen außerplanmäßigen Ausgaben
verwenden. Es sind zu unterscheiden:
Es muß jedoch eine gesetzliche
Rücklagen gebildet werden, min. 10% des Grundkapitals, bis diese erreicht werden, müssen
immer 5 % des Jahresüberschuß zugeführt werden. Diese kann aus Kapital- oder
einer Gewinnrücklagen bestehen. Diese Rücklagen dürfen nur für den
Ausgleich von einem Jahresfehlbetrages oder von einem Verlustvortrag aufgelöst
werden.
Diese sind getrennt auszuweisen und
werden "vor Steuern" gebildet, d.h. bei Auflösung in offene
Rücklagen müssen
sie voll versteuert werden. Diese Rücklagen sind also ein zinsloser Steueraufschub.
In der Höhe der späteren Steuerlast sind sie dem FK, der Rest dem EK
zuzurechnen. Sie können nur unter Angabe von Gründen geltend gemacht werden.
Zweck ist der eventuell Ausgleich von Fehlbeträgen oder Verlusten aus dem
Vorjahr. |
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