Lehrinhalte                                                                   

 

Offene Rücklagen sind immer erfolgsneutral und beeinflussen daher nicht die Bilanzsumme. Sie entstehen entweder durch Einbehaltung von Gewinnen oder durch Zuführung von Eigenkapital.

Man kann sie für Tilgung von Krediten, Ausgleich von Verlusten oder sonstigen außerplanmäßigen Ausgaben verwenden.  

Es sind zu unterscheiden:  

Kapitalrücklagen: Agio-Beträge, z.B. bei Überpari- Ausgabe von Aktien  oder Kapitalherabsetzung.  

Gewinnrücklagen: Aus Gewinnanteilen werden Rücklagen gebildet. Es stellt keinen Einfluß des Gewinns dar, lediglich eine Gewinnverwendung.  

Es muß jedoch eine gesetzliche Rücklagen gebildet werden, min. 10% des Grundkapitals, bis diese erreicht werden, müssen immer 5 % des Jahresüberschuß zugeführt werden. Diese kann aus Kapital- oder einer Gewinnrücklagen bestehen.

Diese Rücklagen dürfen nur für den Ausgleich von einem Jahresfehlbetrages oder von einem Verlustvortrag aufgelöst werden.  

Steuerfrei offene Rücklagen (Sonderposten mit Rücklagenanteil)  

Diese sind getrennt auszuweisen und werden "vor Steuern" gebildet, d.h. bei Auflösung in offene Rücklagen  müssen sie voll versteuert werden. Diese Rücklagen sind also ein zinsloser Steueraufschub. In der Höhe der späteren Steuerlast sind sie dem FK, der Rest dem EK zuzurechnen. Sie können nur unter Angabe von Gründen geltend gemacht werden.  Zweck ist der eventuell Ausgleich von Fehlbeträgen oder Verlusten aus dem Vorjahr.  

 


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                                                Stand: 21.September 2001