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MELDEWESEN 1.
Regelung des Meldewesens In der BRD ist die Regelung des
Meldewesens Länderrecht. In einem Land muß er es ausfüllen,
in einem anderen nicht. 2.
Besonderheiten der Meldepflicht a)
Alle
Unternehmen, die der gewerbs- oder
geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen, unterliegen nicht der
normalen Meldepflicht, es sei denn, der Aufenthalt würde die Dauer von 2
Monaten überschreiten. b)
Bei
Aufenthaltsdauer bis zu 2 Monaten muß der Gast einen Meldeschein ausfüllen 3.
Meldevorschriften treffen nicht zu auf ? Einrichtungen mit
Heimunterbringung ( Internat, Betriebs- und
Vereinsheime, wenn deren Angehörige beherbergt werden, Jugendherbergen, Ordens- oder
Exerzitienhäuser) 4.
Inhalt des Meldescheins Familienname, früherer
Familienname, Rufname, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit,
Tag der An- und Abreise, Unterschrift 5.
Das Ausfüllen des Meldescheins Am Tag der Anreise Handschriftlich Unterschrift: Ehegatten ( beide
Unterschriften) Minderjährige (
Erziehungsberechtigte) Reisegruppen von mehr als zehn
Personen ( Unterschrift Reiseleiter genügt) Bei Verweigerung muß es der
Polizei mitgeteilt werden 6.
Die Behandlung des Meldescheins Von der Beherbergungsstätte aufzubewahren, zu sichern, vorzulegen Polizeivollzugsdienst zu übermitteln. In Ba-Wü wird es
unterschiedlich gehandhabt. 7.
Meldeschein liefert den Fremdenverkehrseinrichtungen: - Unterlage für die Aufstellung der Fremdenverkehrsstatistik -
Unterlagen
für die Aufstellung der Kurtaxenstatistik -
Unterlagen
für die Berrechnung der Kurtaxe -
Unterlagen
für die Aufstellung von Statistiken der Bäder und Kurverwaltung, des
Verkehrsamtes oder des Verkehrsvereins 8.
Aufbewahrungsfristen In Ba-Wü nach 2 Jahren vernichten 9.
Unterschiede zu früher ? Ausländer müssen Personalausweis vorzeigen
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