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Handelsrechtliche Buchführungspflicht §238 Abs. 1 HGB: Buchführungspflicht Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine
Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so
beschaffen sein, daß sie einen sachverständigen Dritte innerhalb angemessener
Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des
Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer
Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. ,,Jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen" Wer ist Kaufmann? §1 Abs. 1 HGB Als Handelsgewerbe gilt jeder Geschäftsgewerbebetrieb, der eine der in §1
Abs. 2 HGB bezeichneten Arten von Geschäften (Grundhandelsgewerbe) zum
Gegenstand hat. Grundhandelsgewerbe
Kaufleute die ein Handelsgewerbe betreiben
Gewerbetreibende, die nicht nach §1 Abs. 2 HGB Kaufleute sind deren Gewerbe
aber eine kaufmännische Organisation benötigt sind dann verpflichtet sich in
das Handelsregister eintragen zu lassen.
Durch Eintragung in das Handelsregister Vollkaufleute > Buchführungspflichtig Land und Forstwirte können sich nicht in das Handelsregister eintragen
lassen. Bei Eintragung in das Handelsregister folgt
Alle Aktiengesellschaften und Genossenschaften erhalten durch die Eintragung
in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft (Formkaufleute). Durch die
Eintragung in das Handelsregister werden sie zu Vollkaufleuten
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