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Handelsrechtliche Buchführungspflicht

§238 Abs. 1 HGB: Buchführungspflicht

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einen sachverständigen Dritte innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.  

,,Jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen"

Wer ist Kaufmann?

§1 Abs. 1 HGB

Als Handelsgewerbe gilt jeder Geschäftsgewerbebetrieb, der eine der in §1 Abs. 2 HGB bezeichneten Arten von Geschäften (Grundhandelsgewerbe) zum Gegenstand hat.

 Grundhandelsgewerbe

wer bewegliche Waren anschafft und weiter veräußert

wer für andere Be- und Verarbeitung von Ware übernimmt. (Großwäscherei)

Versicherungsunternehmen

Kreditinstitute

Frachtführer

Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter

Handelsvertreter, Handelsmarkler

Verlage, Buch- und Kunsthandlung

Großdruckerei

Kaufleute die ein Handelsgewerbe betreiben

Mußkaufleute

Vollkaufmann Minderkaufmann

Gewerbetreibende, die nicht nach §1 Abs. 2 HGB Kaufleute sind deren Gewerbe aber eine kaufmännische Organisation benötigt sind dann verpflichtet sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.  

Sollkaufleute

Durch Eintragung in das Handelsregister Vollkaufleute > Buchführungspflichtig

Land und Forstwirte können sich nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Bei Eintragung in das Handelsregister folgt:

Vollkaufmann: Buchführungspflichtig

sonst - Kannkaufmann: nicht Buchführungspflichtig

Alle Aktiengesellschaften und Genossenschaften erhalten durch die Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft (Formkaufleute). Durch die Eintragung in das Handelsregister werden sie zu Vollkaufleuten  

 


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                                                Stand: 21.September 2001