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"Für Verbindlichkeiten, die
zwar den Grund, aber nicht der Höhe und Fälligkeit nach feststehen, ist eine Rückstellung
(RS) zu bilden". RS sind als Fremdkapital und als
Verbindlichkeiten, deren Höhe und Fälligkeit unbestimmt sind, anzusehen. Sie
sind stets zweckgebunden und haben die Aufgabe, Aufwendungen, die erst in einer
späteren Periode in ungewisser Höhe auftreten, der Periode ihrer Verursachung
zuzurechnen. z.B. für aufgeschobene Reparaturen, für Garantieleistungen, für
Rechtsfälle, für Pensionsrückstellungen, für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften. Sind die Schätzungen für diese
Verbindlichkeiten zu hoch, werden aus diesen Schein-RS versteckte Rücklagen
gebildet. Diese versteckten Rücklagen sind wiederum den Rücklagen zuzurechnen, da
sie bei Auflösung wieder dem EK zugerechnet werden. RS mindern den zu versteuernden
Gewinn, sie sind also erfolgswirksam, d.h. es vermindert sich der Gewinn, da sie
ein Aufwand in einer unbest. Periode sind. Dementsprechend werden mit RS steuern
gespart, da es sich eigentlich um Ausgaben, also Fremdkapital handelt.
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