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Kaufmannseigenschaften Minderkaufmann: Kleinere Unternehmen
deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kfm Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes
nicht erfordert (Süßwarenkiosk, Krawattenständer) Ihr
Gewerbe wird nicht ins HR eingetragen. Keine Buchführungspflicht. Geschäftsumfang
ist gering. Geringere Anforderungen an die Organisation der Buchführung, kein
Recht zur Führung einer Firma, Ernennung von Prokuristen ist nicht möglich HGB
kommt nur in minderem Umfang zur Anwendung von dessen innerer Schwierigkeit.
Umfang ist gekennzeichnet durch Umsatzhöhe, Betriebskapital, Zahl der Beschäftigten… Vollkaufmann: Unternehmen,
die aufgrund ihrer Größe kfm geführt und organisiert werden müssen Vollkaufleute
muss handels-/steuerrechtliche Vorschriften hinsichtlich Buchführung zu
beachten, seine Bürgschaften sind immer selbstschuldnerisch. Verpflichtung zu
einer sehr ausführlichen Buchführung, Ernennung von Prokuristen möglich, Führung
einer Firma HGB
kommt voll zur Anwendung, insbesondere die Bestimmungen über Prokura, Firma,
HR… zu
Vkleuten gehören auch die Soll-/ Kannkaufleute, ebenso die Formkaufleute Mußkaufmann: Wer Grundhandelsgewerbe
betreibt ist automatisch Kaufmann es
kommt dabei nicht darauf an, ob er ein gewerbetreibender Kaufmann sein will oder
nicht mit
Aufnahme des Geschäftsbetriebes entsteht bei den Mußkaufleuten die
K.eigenschaft Eintragung
ins HR ist deklaratorisch (rechtsbekundend) Musskaufleute können
Voll- oder Minderkaufleute sein. Grundhandelsgeschäfte:
Kauf/Verkauf von Wertpapieren, Bankgeschäfte, Beförderung von Gütern/Personen,
Versicherungsgeschäfte… Kann-,Sollkaufmann: Wer ein Gewerbe
betreibt, das nicht unter Grund.gewerbe fällt, muß seine Firma ins HR
eintragen lassen, wenn der Betrieb einen in kfm. Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes
erfordert. Kaufmannseigenschaft
entsteht erst mit HR-Eintragung HR-Eintrag
ist konstitutiv (rechtserzeugend) z.B.
Schuhmacher,Bauunternehmer, Installateure Formkaufmann: Alle
Kapitalgesellschaften sind als Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit
(juristische Person) Formkaufleute. Sie müssen ins HR eingetragen werden. Damit
erlangen sie die Kaufmannseigenschaft. Jeder Formkaufmann ist Vollkaufmann. Er
wird mit der Eintragung juristische Person und erwirbt mit dem Zeitpunkt der
Eintragung Kaufmannseigenschaften. Firmenrecht Firmenwahrheit: -Grundsatz soll
sicherstellen, daß nicht nur die Person des Vollkaufmanns, sondern auch
bestimmte Verhältnisse des Unternehmens klar erkennbar sind und somit die
Allgemeinheit nicht getäuscht wird. -Für Bezeichnung der
ursprünglichen Firmen hat das HGB für die einzelnen Rechtsformen der
Unternehmung Vorschriften erlassen, die bei der erstmaligen Verwendung einer
Firma eingehalten werden müssen. Firmenbeständigkeit: Wer ein bestehendes
Unternehmen übernimmt -kann die bisherige
Firma unter bestimmmten Voraussetzungen fortführen. -leitet
seinen Handelsnamen von dem bisherigen Namensträger ab um
wirtschaftlichen Wert zu erhalten (Goodwill/Firmenwert) Handelsregister Abteilung A: Einzelkaufleute /
Personengesellschaften Abteilung
B: Kapitalgesellschaften Konstitutive
Wirkung: erst
durch HR-Eintrag wird Vorgang/Tatsache rechtswirksam Deklaratorische
Wirkung: Rechtsvorgänge/Tatsachen
werden ohne Registereintrag wirksam Vertrauen
auf das HR ist geschützt (öffentlicher Glaube des HR) Vertrauen auf nicht
eingetragene Tatsachen Vertrauen auf Richtigkeit von Bekanntmachungen
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