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Abschreibungen entsprechen einem
Wertverzehr, der Kosten bedeutet, um das Wirtschaftsgut nach Ablauf der
Leistungszeit wieder zu beschaffen (zu Anschaffungskosten).
Der jährliche Betrag ist stets
gleich, also z.B. immer um 1000.- DM. Abschreibungsbetrag =
Anschaffungspreis / Nutzungsdauer, z.B. 50000.- / 10 Jahre = 5000.- p.a. Diese Methode berücksichtigt nicht
die Wertminderung durch technischen Fortschritt. Sie ist auch in keiner Beziehung zum
Zeitwert, noch zur tatsächlichen Wertminderung. Der Wechsel zur degressiver
Abschreibung ist nicht erlaubt, jedoch ist die lineare Abschreibung in der
Steuer- und Handelsbilanz gültig.
Der jährliche Prozent-Betrag ist
stets gleich, also z.B. immer um 20%, jedoch maximal 30%. Abschr.betrag = 100 x (1-nÖ
Restwert / Ansch.preis) mit n=Nutzungsdauer in Jahre z.B.: Ansch.preis = 10000.-, Dauer
10 Jahre, Restwert 1000.- = 20,57 % Ansch.preis = 10000.-, Dauer 10
Jahre, Restwert 100.- = 36,90 % Bessere Berücksichtigung der tatsächlichen
Wertminderung. Ein Wechsel zur linearen AfA ist erlaubt, jedoch nicht umgekehrt.
Gültig in der Handelsbilanz, wenn
nach GoB bilanziert wird, auch in der Steuerbilanz anerkannt. Jedoch bei kurzer
Laufzeit (Computer oder PKW) wird dieses |
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